Der Gerichtsstand für Bankgarantien bestimmt sich wie folgt:
- Grundsatz
- Ort der garantierenden Bank
- Banken unterwerfen sich in aller Regel nicht einem fremden Gerichtsstand
- Ausnahme
- Gerichtsstandsklausel
- Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes (Abklärungsbedarf Zweckmässigkeit)
- Gerichtsstandsklausel
Weiterführende Informationen
- Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) | zivilprozess.ch