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Bankgarantie

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Bei indirekter Garantie

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Abrufverbot bei der indirekten Garantie hat sich an den Begünstigten der Hauptgarantie zu richten.

  • Abrufverbot kann sich bei einer indirekten Garantie nur an den Garantiebegünstigten der Hauptgarantie, nicht aber an die Zweitbank bezüglich des Abrufs der sog. Rückgarantie, richten
    • Ausnahme
      • Abrufverbot bezüglich Rückgarantie bei ausservertraglicher Schädigung
  • Zahlungsverbot unter der Hauptgarantie müsste sich an die Zweitbank richten, mit welcher der Garantieauftraggeber der Erstbank ja vertraglich nicht verbunden ist
  • Fazit

Bei der indirekten Garantie kommen in aller Regel nur Massnahmen gegenüber der Erstbank, unter Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs durch die Zweitbank, zur Anwendung

    • Weiter sind Fragen des anwendbaren Rechts und der Gerichtszuständigkeit für einstweilige Massnahmen zu klären, etc.
  • Komplexität und Folge-Abhängigkeiten von bereits erfolgten Zahlungen, der einen oder anderen Bank, erfordern für eine Beantwortung in der Regel eine Beurteilung am konkreten Fall

Judikatur

  • ZR 111 (2012) Nr. 69
  • ZR 112 (2013) Nr. 67
  • ZR 112 (2013) Nr. 68
  • ZR 113 (2014) Nr. 28
  • ZR 114 (2015) Nr. 44

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