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Arbeit auf Abruf

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Erscheinungsformen

Rechtsgebiet:
Arbeit auf Abruf
Stichworte:
Arbeit auf Abruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bedarfsbedingte Arbeit auf Abruf

    • „Kapovaz“ (kapazitätsorientierte, variable Arbeitszeit)
      • Arbeitseinsatz wird von Arbeitgeber einseitig bestimmt
      • Gilt als Teilzeitarbeit
      • Rechtsmissbrauchsgefahr / Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
      • Existenzsicherung:
        • Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit (im Voraus festgelegter Arbeitsumfang)
        • Pensumüberschreitung = Überstunden
        • Pensumunterschreitung = Annahmeverzug des Arbeitgebers
  • Einsatzbedingte Arbeit auf Abruf

    • Die Arbeit auf Abruf wird in der Regel wie folgt organisiert:
      • Pikettdienst:
        • Eigentlich wird die Arbeitsleistung durch Präsenz am Arbeitsort erbracht, nur der Einsatz beim Arbeitgeber ist bedarfsbezogen. Vgl. im übrigen ArGV1 14 und 15.
      • Bereitschaftsdienst:
        • im Betrieb
        • entschädigungspflichtig, wenn auch zu erheblich niedrigerem Ansatz als beim Einsatzlohn (vgl. BGE 124 III 251 f.)
        • Gefahr eines nicht existenzsichernden Einkommens
        • Existenzsicherung:
          • Vereinbarung einer Mindesteinsatzdauer, insbesondere wenn keine weitere Arbeit angenommen werden kann oder
          • Vereinbarung einer Vollentschädigung des Bereitschaftsdienstes
      • Auswahlliste für Abruf-Mitarbeiter (ohne Erreichbarkeitspflicht)
        • = Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht (siehe nachfolgend)
  • Arbeit auf Abruf mit Befolgungspflicht

    • Arbeitnehmer hat dem Ensatzangebot des Arbeitgebers Folge zu leisten
    • Fortdauerndes Arbeitsverhältnis
  • Arbeit auf Abruf ohne Befolgungspflicht

    • Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
    • Verständigung der Parteien über jeden Arbeitseinsatz
    • Pro Arbeitseinsatz neuer Arbeitsvertrag
      • Abruf = Vertragsofferte des Arbeitgebers
      • Rahmenvertrag
        • Festlegung der Arbeitsbedingungen für künftige Arbeitseinsätze
        • Abruf erfordert dann nur noch Einigung über den konkreten Arbeitseinsatz

Abgrenzung zur Aushilfs-/Gelegenheitsarbeit

  • Arbeit auf Abruf:
    • Arbeitnehmer darf Einsatzaufforderung je nachdem ablehnen / nicht ablehnen
    • Arbeitgeber ist zu wiederkehrenden Einsatzaufforderungen verpflichtet.
    • Ausbleibende (Umsatzschwund) oder stark schwankende Einsatzaufforderungen (Eingang eines Grossauftrags) können zu Bereitschafts- und Lohndiskussionen führen.
  • Aushilfsarbeit/Gelegenheitsarbeit
    • Arbeitnehmer kann Einsatzangebot des Arbeitgebers ablehnen
    • Arbeitgeber ist nicht zu neuem Einsatzangebot verpflichtet
    • vgl. ferner www.aushilfsarbeit.ch

Abgrenzung zur Temporärarbeit

  • Abruf auf Arbeit ohne Befolgungspflicht
    • Leistung des Arbeitseinsatzes: = Temporärarbeit

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