Ruft der Garantiebegünstigte die Bankgarantie ab und kann die Bank aus der Garantie selbst keine Einwände erheben, ist sie ohne weiteres zu honorieren.
Verweigert die garantierende Bank – ohne Vorliegen von Einwendungen oder Einreden bzw. ohne Vorliegen eines richterlichen Verbots – die Zahlung, stellt sich die Frage, ob der Garantiebegünstigte auf Basis der Bankgarantie als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 Abs. 1 provisorische Rechtsöffnung verlangen kann.
Die garantierende Bank hätte dann im Falle der Rechtsöffnung die Bankgarantie zu honorieren und wäre auf die Rückforderungsklage nach SchKG 86 verwiesen.
Literatur
- GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Bankgarantien als Rechtsöffnungstitel, in SJZ 99 (2003) S. 245 ff.